Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder
Unternehmen …
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum
Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate
zum Ende eines Kalendermonats
Schwerbehinderte
sind nach dem SGB IX Personen, die wenigstens zu
50% einen Grad der Behinderung aufweisen.
Nach § 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der
Behinderung zwischen 30 % und 50 %
Schwerbehinderten gleichgestellt die infolge ihrer
Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht
erlangen oder behalten können. Für diesen
Personenkreis gelten aber zum Teil eingeschränkte
Rechte gem SGB IX.
Erhöhter Kündigungsschutz
Sowohl die ordentliche als auch die fristlose
Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf gem §
85 SGB IX zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
des Integrationsamtes. Erteilt das Amt die
Zustimmung, dann hat der Arbeitgeber einen
Monat Zeit, die Kündigung zu erklären. Die
eigentliche Kündigungsfrist muss dann zusätzlich
beachtet werden.
Voraussetzung für die Anwendung des § 85 ist, dass
die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt
der Kündigung bereits nachgewiesen ist.
Hilfe durch den Anwalt
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Nutzen Sie einfach unsere Möglichkeiten online per
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Kontaktaufnahme, bzw. weiteren Kontakt.
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ich kostenfrei die Deckungsanfrage für Sie.
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Alles Weitere wird dann telefonisch besprochen,
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Vorgehen wird immer mit Ihnen abgesprochen.
IMPRESSUM
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Mehr zum Datenschutz von Facebook erfahren Sie unter
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KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
Wollen Sie sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers
wehren, so ist immer Klage vor dem Arbeitsgericht
zeinzureichen. Eine anwaltliche Vertretung bei einem
solchen Rechtsstreit ist anzuraten. Um Fehler zu
vermeiden sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Zu
beachten ist im Arbeitsrecht, dass gemäß § 12 a
Arbeitsgerichtsgesetz die Rechtsanwaltskosten in der
ersten Instanz selbst von Ihnen zu tragen sind, auch wenn
sie vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreitgewinnen.
Eine Rechtsschutzversicherung ist daher nützlich.
Möglicherweise können Sie aber auch Prozesskostenhilfe
in Anspruch nehmen. Zu beachten ist die Frist von 3
Wochen ab Erhalt der Kündigung.
KRANKHEITSBEDINGT
Krankheitsbedingten Kündigung umfasst alle
Fallgestaltungen, in denen eine Kündigung durch
eine Erkrankung des Arbeitnehmers begründet
worden ist. Der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff
knüpft an die medizinische Definition an, wonach
hierunter ein regelwidriger körperlicher oder
geistiger Zustand zu verstehen ist, der die
Notwenigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat.
HÄUFIG KURZ KRANK
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
erfordert negative Prognose . Dazu gibt es keinen
gesicherten Erfahrungssatz: Häufige
Kurzerkrankungen in der Vergangenheit müssen
sich nicht unbedingt in der Zukunft wiederholen.
Deshalb müssen zusätzliche objektive Tatsachen
vorliegen, die eine negative Prognose rechtfertigen.
PERSONENBEDINGT
Notwendige Voraussetzung für eine
personenbedingte Kündigung ist, dass tatsächlich
(objektiv) ein Kündigungsgrund in der Person des
Arbeitnehmers vorliegt. Diese Voraussetzung ist
dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
seiner individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten
seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.
FOLGE UNS
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ARBEITSZEUGNIS
Es besteht in der Regel aus sechs Abschnitten:
a) Die Einführung
b) Die berufliche Entwicklung im Unternehmen
c) Die Stellenbeschreibung der letzten Tätigkeit des
Arbeitnehmers
d) Die Leistungsberurteilung
e) Das persönliche ( soziale ) Verhalten
f) Die Schlussformulierung
KONTAKT
TELEFON : 06371 2503
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BÜROZEITEN: MONTAG - FREITAG 09:00 - 12:00 UHR
MONTAG, DIENSTAG, DONNERSTAG 14:00 - 17:00 UHR
Besprechungstermine auch außerhalb der Bürozeiten möglich. Nur nach
Vereinbarung. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Anfrage per EMail .
copyright 2021 Rechtsanwalt Wolf Rüdiger Kuhn
KÜNDIGUNG
Es gibt verschiedene Kündigungsgründe. Es ist zu
unterscheiden zwischen betriebsbedingter,
personenbedingter und verhaltensbedingter und
fristloser ( außerordentlicher ) Kündigung . Bei der
fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund für die
sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnis vorliegen. In
der Regel muss vor Kündigung aber eine schriftliche
Abmahnung erfolgen.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der
Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher
Gründe kündigt. Hierbei muss eine Weiterbeschäfftigung
des Arbeitnehmers nicht mehr möglich sein.
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, weil gegen
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen wurde.
SCHEIDUNG
KÜNDIGUNG
REISERECHT
FÜHRERSCHEIN
VERKEHRSUNFALL
ERBANSPRÜCHE